WKBV - Info Saison 2006 / 2007


WKBV-E-Mail-Service   Nr. 81    29. Juni 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
wer mit der Jugend arbeitet und in Kontakt ist, hier wieder mal drei interessante Events,
die unser Verbandsjugendwart Ralf Ruckgaber zusammengestellt hat:
 
1.  Noch Plätze frei: Ausbildung zum "SportAssistent" (Jugend)

Fuer die kompakte Ausbildung zum "SportAssistent" (Jugend) von 3. bis 7.9.2007 sind kurzfristig noch Plaetze frei! Fuer alle Vereinsmitarbeiter ab 16 Jahren, die bei Übungsstunden oder in der Vereinsjugendarbeit mithelfen (möchten), ist diese Aus- bildung genau richtig. Folgende Themen stehen im Mittelpunkt:

= Planung, Aufbau und Gestaltung von Übungsstunden
= Grundlagen des Bewegungslernens
= Konditionelle und koordinative Übungs- und Spielformen
= Spiele fuer viele unterschiedliche Einsatzbereiche
= Erlebnis-/Kooperationsspiele
= Grundsätze der Aufsichts- bzw. Sorgfaltspflicht
= Selbstverständnis und Vorbildrolle des Sportassistenten
= Paedagogische Grundlagen/Umgang mit Konflikten 
= Zeitgemaesse Jugendarbeit im Sportverein

Termin: 03.09.2007 bis 07.09.2007
Beginn Montag 10.30 Uhr, Ende Freitag ca. 12.00 Uhr

Wo: Landessportschule Albstadt
Kosten: 90 Euro (inkl. 4 Übernachtungen und Vollverpflegung!)

Anmeldung: WSJ-Geschäftsstelle Tel. 0711/28077-137 oder www.wlsb.de

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2. Wettbewerb VORBILDER 2007 startet - Preise im Wert von mehr als 10.000 Euro

Belohnung und Anerkennung fuer freiwilliges Engagement im Kinder- und Jugendbereich:

Die Württembergische Sportjugend (WSJ) startet am 1. Juli mit VORBILDER 2007 die dritte Auflage ihres Ehrenamts-Wettbewerb. Bis Ende des Jahres sucht die WSJ die neun vorbildlichsten Mitarbeiter in den Jugendabteilungen aller Sportvereine Baden- Württembergs. Gemeint sind Trainer, Übungs- und Jugendleiter sowie Helfer und Betreuer. Auf die Sieger warten die Trophäe VICTOR sowie Preise im Gesamtwert von

mehr als 10.000 Euro.

Mitmachen kann man im Internet unter www.vorbildsein.de. Die Teilnahmebedingungen sehen vor, dass man sich nicht selbst für die Wahl zum VORBILD 2007 nominieren kann, sondern von einer anderen Person vorgeschlagen werden muss. Die feierliche Preisverleihung findet am 12. Februar 2008 im LBBW Forum in Stuttgart statt.

VORBILDER 2007 ist Teil von VORBILD SEIN!, der Kampagne für den Kinder- und Jugendsport in Baden-Württemberg, für die Bundesbildungsministerin Annette Schavan die Schirmherrschaft übernommen hat.

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3. Testen Sie ihr Werteverständnis: VORBILD SEIN!-Selbstcheck ist online

Wie authentisch komm' ich rüber? Bin ich wirklich zuverlässig? Auf diese (und andere) Fragen erhalten Sie als Trainer, Betreuer, Uebungs- oder Jugendleiter ab sofort eine Antwort. Wie? Mit dem VORBILD SEIN!-Selbstcheck.

Ab sofort koennen Sie im Internet unter www.vorbildsein.de eine Eigendiagnose bezüglich Ihres Werteverständnisses vornehmen. Nach wenigen Minuten koennen Sie sich (noch) bessereinschaetzen: Ist Teamgeist fuer Sie ein Fremdwort? Übernehmen Sie genügend Verantwortung? Wie tolerant sind Sie? Denken Sie nur, Sie seien gerecht? Auch auf diese Fragen bekommen Sie mit dem VORBILD SEIN!-Selbstcheck - per Ankreuzen - eine Rückmeldung.

Als jemand, der Kinder und Jugendliche betreut, haben Sie eine Vorbildfunktion fuer den Nachwuchs. Mit dem VORBILD SEIN!-Selbstcheck wollen wir Sie an diese Vorbildrolle erinnern.

Der Selbstcheck ist ein Wachruettler und soll zum Nachdenken und Diskutieren anregen. Er ist neu und einzigartig. Anhand von 36 Aussagen, die Sie beurteilen sollen, entsteht ihr ganz persoenliches Werte-Profil. Das Ergebnis wird Ihnen sofort angezeigt - kostenlos versteht sich. Sie koennen den Selbstcheck auch als PDF herunterladen und ausdrucken.

Der VORBILD SEIN!-Selbstcheck ist - nach mehreren Testlaeufen mit Vereinsvertretern - in enger Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für psychologische Forschung und Beratung (GEFOB) und weiterer wissenschaftlicher Experten entstanden. Er ist ein Modul im Rahmen von VORBILD SEIN!, der Kampagne für den Kinder- und Jugendsport in Baden-Württemberg.


 

 

Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

 


WKBV-E-Mail-Service   Nr. 80    25. Juni 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
die letzten Meisterschaften sind ausgetragen und die Senioren der Bowler haben nochmals einen großen Erfolg zu verbuchen:
 
Bei den deutschen Bowling-Meisterschaften der Senioren in Frankfurt wurden Ulrich Zeitler, Walter Herbold, Hans Gerold und Wolfgang Wiederhut Deutsche Meister im Triowettbewerb der Senioren A. Mit 207 Durchschnitt ließen sie Hessen und Bayern hinter sich.
Württembergische Bowler konnten bei den Deutschen 2007 bei der B-Jugend, A-Jugend, Junioren und Senioren Medaillen gewinnen.
 
Bei der deutschen Classic-Meisterschaften der Senioren in  Nussloch/Baden gab es keine Medaillen. Bei den A-Senioren belegte Karl-Peter Handschuh von der TG Biberach Platz 9 (912), bei den B-Senioren Alfons Burger vom SVH Königsbronn Platz 9 (864) und Eckhardt Kleefeld (SKC Markelsheim) Platz 16 (421).
Bei den A-Seniorinnen landetet Karin Pohl von der TSV Essingen auch auf Platz 9 (861) und bei den B-Seniorinnen belegten Rosemarie Thiedigk vom VfB Ulm Rang 5 (864), Ingeburg Schramm aus Balingen Rang 10 (856) und Betty Schneider vom FV Burgberg Rang 23 (379).
 
Ich wünsche allen Spielerinnen und Spielern angenehme Sommerferien und gute Erholung.

 

Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

 


WKBV-E-Mail-Service   Nr. 79    11. Juni 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 

hier ein weiterer Teil (Nr. 2) aus der Serie "Sportordnung":

Werbung

Die DKBC- Sportordnung Teil B unterscheidet Spielkleidung und Sportkleidung.

Die Spielkleidung muss einheitlich sein (Trikot, Hose, Socken; Ausnahme Schuhe).

Unter Spielkleidung verstehen wir die Bekleidung mit der wir den Wettkampf bestreiten.

Als Sportkleidung bezeichnen wir den Trainingsanzug und die Sportschuhe.

Laut DKBC- Sportordnung Teil B 1.3 kann die Spielkleidung mit Werbung versehen sein. Diese ist aber vom Landesverband (WKBV) zu genehmigen.

Die Werbung darf nicht gegen die guten Sitten  oder die im Sport allgemein gültigen Grundsätze verstoßen.

Mit nicht genehmigter Werbung oder nicht den Vorschriften entsprechender Werbung, z.B. abgelaufener Werbevereinbarung, darf nicht gestartet werden. (Kein Spielrecht!)

Wir dies, auch nachträglich, festgestellt, bedeutet es Punktverluste. Die Spiele werden als verloren gewertet.

Laut Sportordnung Tel B 3.2 gehören die Werbeunterlagen wie die Spielerpässe zu den wichtigen  Wettkampfunterlagen sind auch  zur Kontrolle vorzulegen. Kann ein gültiger Werbevertrag nicht vorgelegt werden, muss dies im Spielbericht vermerkt und vom Spielführer abgezeichnet werden.

Sie sind binnen sechs Tagen der spielleitenden Stelle  zur Überprüfung zuzusenden.

Werbung auf der Sportkleidung ist ebenfalls gestattet. Diese muss jedoch den gültigen Vorschriften entsprechen; braucht jedoch nicht vom Landesverband genehmigt werden.

 

Achtung!

Die Unterscheidung Spiel- und Sportkleidung wird in einigen Landesverbänden unterschiedlich gehandhabt. Das heißt: Dort gehört der Trainingsanzug auch zur Spielkleidung, weil in diesem zur Begrüßung und zur Wettkampfabsage angetreten wird.

Deshalb folgender Tipp!

Für Mannschaften die in der DCL oder in den Bundesligen spielen, sollte die Werbung auf den Trainingsanzug auch genehmigt sein (muss aber nicht!).

Die Mannschaftsführer ersparen sich jedoch dann größere Diskussionen mit dem Gegner.

 

 

Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 78    6. Juni 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
Jubel auch bei den Bowlern, die bei den Deutschen Meisterschaften mächtig abgeräumt haben.
 
Deutsche Meisterschaften B-Jugend in Halle:
 
Tim Farenski, BSV Tübingen
Gold im Doppel
Gold mit der Mannschaft
Gold im Einzel
(Berufung in den Nationalkader)
 
Christian Bierlinger
Gold im Doppel
Gold mit der Mannschaft
Bronze im Einzel
 
Benjamin Siarsky
Gold mit der Mannschaft
 
Dominik Freitag
Gold mit der Mannschaft
 
Deutsche Meisterschaften A-Jugend in Karlsruhe:
 
Florian Krieg und Manuel Pflügl
Gold im Doppel
 
Pierre Endries und Markus Häuser
Bronze im Doppel
 
Pierre Endries, Florian Krieg und Markus Häuser
Gold im Trio
 
(Berufung in den Nationalkader für Piere Endries, Markus Häuser, Manuel Pflügl, Natascha Kögler und Melanie Bierlinger).
 
Deutsche Meisterschaft Junioren in Fürth:
 
Daniel Breuer
Silber im Einzel
 
Der WKBV gratuliert zu diesen großartigen Erfolgen.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 77    1. Juni 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic,
 
in der kommenden Saison sollen alle Ergebnisdaten direkt in die Datenbank eingegeben werden.
Die Informationen wie es funktionieren soll und was man dazu braucht, steht in dem Schreiben "Zukunftsgestaltung Kegelsport". Das pdf dazu hängt an der Mail oder ist im Internet zu finden.
 
Wir haben keinen Ergebnis- und Tabellenmenschen mehr. Reinhard Hoffmann hat aufgehört.
Jetzt haben wir das große Glück durch Matthias Richter eine Datenbank zu besitzen, die diese Arbeit übernimmt. Es müssen keine Spielberichte mehr verschickt werden. Es wird vieles leichter und kostengünstiger.
 
Diese einmalige Chance sollten wir nutzen.
 
Wer technisch noch nicht so weit ist, sollte sich Gedanken machen, welche Möglichkeiten er hat oder welche er sich schaffen kann/muss. In jedem Verein gibt es junge Menschen, die keine Scheu vor Computern und Elektronik haben. Und oft ist es für sie die Chance, für ihren Verein mal etwas Gutes zu tun und der erste Schritt Verantwortung zu übernehmen.
 
Also bitte keine Panik, wir werden den neuen Weg gemeinsam meistern!!!
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 76    30. Mai 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
der WKBV richtet in Öhringen die diesjährigen
Deutschen Jugendmeisterschaften
aus.
 
Und das in einer so guten Art und Weise, wie es noch nie zuvor in Deutschland geschehen ist. Dank der Elektronik und Internet wurden sämtliche Spieler mit Bild vorgestellt, alle Ereignisse im Internet-Life-Ticker übertragen, gelungene Siegerehrung, tolle Preise und und und
 
Ein riesen Kompliment und Dank an Ernst Lange und seinem großartigem Team einschließlich den Schiedsrichtern, die zu der Jugendmeisterschaft passten, wie Walter Scharf (DKBC-Jugend) lobend feststellte.
 
Und dann gab es auch noch tolle Erfolge des württembergischen Nachwuchses:
 
Fabian Seitz (KV Jagst - KC Schwabsberg)
wurde mit neuem deutschen Rekord von 981 Kegel Deutscher Meister A-Jugend männlich.
 
Matthias Moser (TSV Weinsberg)
dritter Platz mit 955 Kegel
 
Sabrina Ferigutti (TSV Blaustein)
9. Platz A-Jugend weiblich (860)
 
Sina Beisser (KSV Hohenlohe)
14. Platz A-Jugend weiblich (434)

Patrick Häusler (KV Jagst)
13. Platz B-Jugend männliche (427)
 
Kevin Jones (BKSV Stuttgart-Nord)
18. Platz B-Jugend männliche (417)
 
Melanie Fucker (KSC Hattenburg)
7. Platz B-Jugend weiblich (821)
 
Pia Wehling (SV Weidensteten)
10. Platz B-Jugend weiblich (794)

Die Mannschaft A-weiblich der KSV Hohenlohe wurde mit 1726 Kegel
Deutscher Meister
 
Es spielten: Claudia Heinz 408, Nicole Binder 426, Kathrin Lutz 424, Sina Beisser 468.
 
TSV Denkendorf
4. Platz A-Jugend männlich
 
SV Weidenstetten
6. Platz B-Jugend weiblich
 
SC Hermaringen
6. Platz B-Jugend männlich
 
Mehr Einzelheiten finden Sie auf der Seite www.jugendkegeln.de
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 75    22. Mai 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
der Schiedsrichterlehrgang am 23. und 24. Juni in Öhringen
muss um eine Woche verschoben werden.
 
Er findet jetzt am
 
30.06. und 01.07.2007
 
an gleicher Stelle statt.
 
Anmeldungen können unter der Fax-Nummer 01212 6 08 09 1950 oder
e-mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! getätigt werden.
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 74    21. Mai 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic,
 
die U18 WM in Kosice ist vorbei und der deutsche Nachwuchs dominierte. Wer sich für diese Highlight interessiert, findet auf der wkbv-Seite eine Bilderseite und alle Ergebnisse auf der dkbc-Seite.

Heute beginnen an selber Stelle die Aktiven mit der Mannschaftweltmeisterschaft. Wer hier auf dem Laufenden sein will, kann sich die WM-POST von Klaus Barth per E-Mail zuschicken lassen:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!_ (mailto:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 73    7. Mai 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,

heute starte ich eine kleine Serie über die Sportordnung - man könnte auch sagen über das richtige Benehmen auf der Kegel-/Bowlingbahn. Es gibt tatsächlich Spieler, die der Meinung sind, wenn Sie sich Ihre Trainingsjacke nach dem Spiel überziehen, könnten Sie getrost zur Zigarette oder zum Bierglas greifen. Für solche und ähnliche Missverständnisse soll diese neue Serie Klarheit schaffen.

Hierbei hilft mir Heinz Pohl, unserer Sektionsschiedsrichter, mit seinem Fachwissen.

Rauch – und Alkoholverbot

Dies ist in der Sportordnung Teil Punkt A 8, sowie in den Durchführungsbestimmungen der Sektion Classic des WKBV eindeutig geregelt:

Rauchverbot:

Während eines Spieles besteht ein allgemeines Rauchverbot im unmittelbaren Spielbereich. Die Durchführungsbestimmungen sagen dazu. dass in der gesamten Kegelanlage nicht geraucht werden darf, sofern die Bahnen nicht durch eine Glaswand vom angrenzenden Zuschauerraum getrennt ist.

Alkoholverbot:

Für alle Spieler einer Mannschaft gilt, dass vor und während des gesamten Wettkampfes kein Alkohol zu sich genommen werden darf. Erst nach der Absage des Spieles können die Spieler „ihr Bierchen“ trinken. Zuwiderhandlungen sind vom Schiedsrichter bzw. vom Aufsichtsführenden zu ahnden. Achtung! Auch schon der Versuch ist strafbar! Hier kann bereits eine Verwarnung ausgesprochen werden! Spieler, die sichtbar unter Alkohol stehen, sind von Spielbetrieb auszuschließen. Dies gilt auch wenn trotz der ausgesprochenen ersten Verwarnung der Spieler weiterhin Alkohol zu sich nimmt! Das Alkoholverbot gilt auch für den Schreibdienst während des Einsatzes. Für Schiedsrichter gilt das Alkoholverbot während ihres gesamten Einsatzes, auch wenn Pausen im Einsatz vorgesehen sind.

 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 72    20. April 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,

unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrechtveröffentlichen. Hier kommt die letzte Folge (12):

34) Steht dem ausgeschlossenen Mitglied ein Rechtsbehelf gegen den

Vereinsausschluss zu?

Ja. In der Regel steht dem Ausgeschlossenen nach Ausschöpfung der

vereinsinternen Rechtsbehelfe der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu. Diese

Möglichkeit kann auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden.

Die Satzung kann aber die Entscheidung über die Wirksamkeit eines

Ausschlusses einem Schiedsgericht übertragen. Gegen dessen Entscheidung steht dann

nicht mehr der normale Rechtsweg, sondern nur noch ein äußerst eingeschränkter

Rechtsbehelf zur Verfügung. Dazu muss das Schiedsgericht aber als eine von den

übrigen Vereinsorganen unabhängige und unparteiische Stelle organisiert sein.

Zudem müssen Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts in der

Satzung festgelegt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es

sich um ein einfaches Vereinsgericht, gegen dessen Entscheidung der übliche

ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Die Einrichtung eines Schiedsgerichts wird

sich in der Regel auch nur bei sehr großen Vereinen oder Verbänden anbieten.

35) Können Ordnungsmaßnahmen über Mitglieder verhängt werden?

Dies ist zulässig und eine dazu ermächtigende Satzungsregelung sogar zu

empfehlen. Denn zur Disziplinierung bei Fehlverhalten eines Mitglieds kann der A

usschluss aus dem Verein immer nur das letzte Mittel sein. Für leichtere

Verstöße sollte die Satzung darum weitere Sanktionsmöglichkeiten bezeichnen (Rüge,

Verweis, zeitweilige Suspendierung, Geldstrafe, befristeter Ausschluss von

der Benutzung von Vereinseinrichtungen etc.). Zu beachten ist, dass das

jeweilige Fehlverhalten (es genügt auch die Generalklausel "vereinsschädigendes

Verhalten") und die angedrohte Sanktion (zumindest der Strafrahmen) in der

Satzung festgelegt sein müssen. Einzelheiten können dann beispielsweise in einer

Straf- oder Ehrenordnung geregelt werden.

Wie beim Ausschluss aus dem Verein muss das Verfahren auch bei der

Verhängung einer Vereinsstrafe rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

36) Welche rechtliche Stellung haben Abteilungen?

Die Abteilungen des Vereins sind sowohl vereins- als auch steuerrechtlich

unselbständige Untergliederungen des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Das kann auch die Satzung nicht abweichend regeln. Der einzelnen Abteilung

kann zwar ein eigener Etat zur Verfügung gestellt werden, über den sie

selbständig verfügt. Die Verantwortung bleibt aber letztendlich immer beim

Gesamtverein, der darum auch für Fehlentwicklungen in den Abteilungen gerade stehen

muss. Unter bestimmten Umständen (z.B. im Fall von Steuerschulden) kann dann

auch der Vorstand des Gesamtvereins persönlich haftbar gemacht werden. Der

Vorstand sollte also immer immense Sorgfalt darauf verwenden, die Entwicklungen in

den Abteilungen, insbesondere die finanzielle Situation, ständig genau zu

überwachen, um im Zweifelsfall rechtzeitig eingreifen zu können. Hierfür kann

beispielsweise eine Finanzordnung erlassen werden, die den genauen Umgang mit

dem zur Verfügung gestellten Geld samt Buchführungs- und

Rechenschaftspflichten regelt.

Das gesammelte Werk finden Sie unter: _www.vibss.de_ (http://www.vibss.de/)

 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 71    14. April 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommt die vorletzte Folge (11):
 

31) Wann kann von den Mitgliedern die Zahlung einer Umlage verlangt werden?

 

Bei Umlagen handelt es sich um eine besondere Form des Vereinsbeitrages, die sowohl an Stelle des üblichen Jahres-/Monatsbeitrages als auch darüber hinaus festgesetzt werden können. Zwingende Voraussetzung für die Erhebung ist allerdings, dass die Satzung dazu ermächtigt. Außerdem muss die Umlage hinreichend bestimmt sein, beispielsweise durch die Festlegung einer Obergrenze in der Satzung.

Sieht die Satzung die Erhebung einer Umlage nicht vor, kann sie auch durch Vorstandsbeschluss oder einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung nicht festgesetzt werden. Erforderlich wäre hier eine Satzungsänderung. Möglich wäre dagegen natürlich eine solidarische Zahlung aller Mitglieder, die auf Freiwilligkeit beruht.

 

 

32) Können Vereinsmitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet werden?

 

Die Mitglieder können nur zu dem verpflichtet werden, was sich aus der Vereinssatzung ergibt. Bei der Arbeitspflicht handelt es sich rechtlich um eine Umlage. Die Satzung müsste also vorsehen, dass Umlagen in Form von Arbeitsstunden erhoben werden können. Dabei muss auch geregelt werden, wie viele Stunden höchstens abverlangt werden können und wie häufig das geschehen kann. Trifft die Satzung hierüber keine Regelung, kann auch nicht, etwa durch Vorstandsbeschluss, eine solche Pflicht geschaffen werden. Dafür wäre vielmehr eine Satzungsänderung erforderlich.

 

 

33) Wann kann ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden?

 

Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausschließungsgründe in der Satzung genau bezeichnet sind. Beispiele sind z.B. "vereinsschädigendes Verhalten" oder "grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen". Zuständig für die Ausschließung ist die Mitgliederversammlung, wenn nicht die Satzung anderes vorsieht, beispielsweise die Zuständigkeit des Vorstands. Für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds ist aber immer die Mitgliederversammlung zuständig.

Wichtig ist auch, dass das Ausschließungsverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Das bedeutet, dass zunächst das in der Satzung oder einer besonderen Verfahrensordnung vorgesehene Verfahren eingehalten wird. In jedem Fall muss dem Betroffenen vor dem Ausschluss die Gelegenheit gegeben werden, zu den ihm gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss muss begründet und protokolliert werden.

Der Vereinsausschluss sollte auch immer nur das letzte und äußerste Sanktionsmittel sein.

 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 70    5. April 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommen die nächsten Fragen (Folge 10):
 
 
28) Kann das Haftungsrisiko des Vorstandes durch Aufteilung der Zuständigkeiten verringert werden?
 
Ja, das ist möglich. Innerhalb des Vorstandes können die Aufgabenbereiche so verteilt werden, dass jedes Vorstandsmitglied nur noch für den ihm übertragenen Bereich Verantwortung trägt. Pflichtverletzungen, z.B. die Nichtbeachtung steuerlicher Pflichten, hat dann nur der zu verantworten, in dessen Bereich sie erfolgt sind, und nicht mehr alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Aufteilung der Geschäfte schriftlich eindeutig und klar vorgenommen wurde. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, trifft die Verantwortung weiterhin den gesamten Vorstand.
Die Aufteilung der Aufgaben sollte im Übrigen nicht schon in der Satzung geschehen, da sonst jede Änderung der Geschäftsverteilung die Notwendigkeit einer Satzungsänderung zur Folge hätte. Es empfiehlt sich vielmehr die Regelung in einer Geschäftsordnung des Vorstands.
 
 
29) Was sind Verkehrssicherungspflichten?
 
Verkehrssicherungspflichten sind die Vorkehrungen, die derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, zu treffen hat, damit andere nicht zu Schaden kommen. Der Pflichtige hat die zur Schadensverhinderung notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen.
Der Sportverein muss also z.B. die Sicherheit einer von ihm betriebenen Sportanlage gewährleisten. Zuschauer sind durch geeignete Absperrmaßnahmen vor mit dem Sportbetrieb zusammenhängenden Gefahren zu schützen. Der Bereich der Anlage selbst sowie Zufahrten und Zugänge sind in einem solchen Zustand zu halten, dass Stürze und sonstige Unfälle (aufgrund von Unebenheiten, Rutschgefahr etc.) verhindert werden. Im Winter besteht eine Streu- und Schneeräumpflicht. Welche Verkehrssicherungspflichten sich für den Verein konkret jeweils ergeben, kann nur anhand der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bewertet werden.
Bei der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hat die verantwortliche Person im Übrigen über die Schadensersatzpflicht hinaus möglicherweise auch strafrechtliche Folgen zu erwarten (z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung).
 
 
30) Wer vertritt den Verein nach außen?
 
In erster Linie wird der Verein durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Dieser hat umfassende Vertretungsmacht im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich. Die Mitglieder eines erweiterten oder Gesamtvorstands haben dagegen keine Vertretungsmacht. Es ist aber gemäß § 30 BGB möglich, weitere Personen zu sogenannten besonderen Vertretern zu bestimmen, die den Verein zwar nicht umfassend, aber in einem Teilbereich vertreten können. Die Bestellung solcher besonderen Vertreter empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Verein in Abteilungen untergliedert ist. Innerhalb seines Wirkungskreises (z.B der Abteilungsleiter für seine Abteilung) hat der besondere Vertreter dann dieselbe Stellung gegenüber Dritten wie der Vorstand. Zu beachten ist, dass die Möglichkeit zur Bestellung besonderer Vertreter in der Satzung vorgesehen sein muss. Dort kann auch bestimmt werden, wer für deren Bestellung zuständig sein soll.
Immer möglich auch ohne eine Regelung dazu in der Satzung ist die Beauftragung von Hilfspersonen mit der Erledigung einzelner Aufgaben. Dies kann durch die Erteilung einer einfachen (schriftlichen oder mündlichen) Vollmacht geschehen.
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 69    29. März 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommen die nächsten Fragen (Folge 9):
 

25) Wann muss der Vorstand persönlich gegenüber Dritten haften?

 

In der Regel wird durch das Handeln des Vorstandes eines eingetragenen Vereins nur der Verein verpflichtet. Eine persönliche Haftung des Vorstandes entsteht nicht.

Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn ein Vorstandsmitglied eine unerlaubte Handlung - auch durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - begeht. Das kann z.B. eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Körperverletzung oder Sachbeschädigung sein. In einem solchen Fall haften der Verein und das Vorstandsmitglied als sogenannte Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, von wem er seinen Schaden ersetzt verlangt. Nimmt er den Verein in Anspruch, kann dieser sich möglicherweise bei dem Vorstandsmitglied schadlos halten.

Eine weitere wichtige Ausnahme, in der der Vorstand persönlich haften kann, ist der Fall, dass das Finanzamt vom Verein die Begleichung von Steuerschulden verlangt. Hat der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig die dem Verein obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt, haftet er persönlich für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins! Das gleiche gilt für nicht abgeführte Sozialabgaben.

Außerdem besteht eine persönliche Haftung, wenn der Vorstand im Falle der Insolvenz des Vereins seiner Pflicht nicht nachkommt, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.

In allen Fällen kann neben der Verpflichtung zum Schadensersatz eine strafrechtliche Relevanz bestehen.

 

 

26) Wann muss der Vorstand gegenüber dem Verein selbst persönlich haften?

 

Eine Haftung gegenüber dem Verein selbst besteht immer dann, wenn ein Vorstandsmitglied vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die er dem Verein gegenüber zu erfüllen hat, und dem Verein dadurch ein Schaden entsteht. Unterlässt es der Vorstand beispielsweise pflichtwidrig, Mitgliedsbeiträge einzuziehen, und entsteht dadurch dem Verein ein Schaden (z.B. weil der Verein darum einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen muss), hat der Vorstand den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Wird der Vorstand auf der Mitgliederversammlung für die vergangene Wahlperiode entlastet, verzichtet der Verein damit auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand.

 

 

27) Kann die Haftung des Vereins für das Handeln des Vorstands durch Satzung ausgeschlossen werden?

 

Die Haftung für vorsätzliches Handeln des Vorstandes oder anderer berufener Vertreter des Vereins kann nie ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Haftung für nur leicht fahrlässiges Verhalten des Handelnden ist durch eine entsprechende Regelung in der Satzung dagegen immer möglich. Schwieriger ist die Frage bei grob fahrlässigem Verhalten. Hier ist die Rechtsprechung bis jetzt uneinheitlich.

Darüber hinaus ist im Übrigen auch eine vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner über einen Haftungsausschluss möglich, hier dann sogar auch für grobe Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Vorsatz.

 

 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 68    26. März 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
100 Euro + 21 Euro.
 
Dieser Betrag wird jedem Jugendlichen erstattet, der die "Kompaktschulung für Jugendmitarbeiter" des WSJ mitmacht!
 
21 Euro ist die Lehrgangsgebühr und 100 Euro spendiert die Sektion Classic über ihre Bezirke in die Jugendkasse des jeweiligen Teilnehmers.
 
Aber Achtung:
Anmeldeschluss ist leider schon der 30. März 2007
 
Die Ausschreibung und Anmeldung findest Du in "DER SPORT" im hinteren Teil WSJ oder
ruf die Frau Sabine Feifel an. Telefon 0711/28077-144. Sie wird Dir sagen, wie Du verfahren solltest.
 
Wir bitten alle Vereinsverantwortlichen, die diese Mail lesen, sich in ihrem Verein schnell umzuhören und Jugendliche auf diese Aktion aufmerksam zu machen und sie zum Mitmachen animieren.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit
 
Ralf Ruckgaber
Verbandsjugendwart

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 67    20. März 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
 
"Von 0 auf 100 - zwischen Kinderland und Rentnerstaat",
 
so lautet der Titel einer viel versprechenden Konferenz im SpOrt Stuttgart.
 
Die Auswirkungen des demographischen Wandels werden Sportvereine und Sportverbände früher oder später zu spüren bekommen. Der Württembergische Landessportbund möchte sich aktiv der Thematik annehmen und prüfen, wie sich der demographische Wandel auf wichtige Themenbereiche unseres Sportsystems auswirken könnte.
 
Dazu lädt der WLSB am 16. Juni 2007 im SpOrt Stuttgart ein.
 
Weitere Informationen finden Interessierte unter www.konferenz-im-sport.de
 
Bitte rechtzeitig anmelden.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 66    15. März 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommen die nächsten Fragen (Folge 8):
 
 

22) Wie kann der Vorstand abberufen werden?

 

Zuständig für die Abberufung ist das Vereinsorgan, das nach der Satzung auch für die Bestellung des Vorstands zuständig war, im Normalfall also die Mitgliederversammlung. Ist ein anderes Organ als diese zuständig, ist neben diesem Organ immer auch die Mitgliederversammlung zuständig.

Die Abberufungsgründe richten sich nach der Satzung. Die Möglichkeit zur Abberufung kann auf den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes beschränkt, aber nicht ganz ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung gegeben.

 

 

23) Muss in Vorstandssitzungen Protokoll geführt werden?

 

Dies ist nicht nötig, aber zu Beweiszwecken ratsam.

Überschreitet beispielsweise ein Vorstandsmitglied eigenmächtig die ihm durch Vorstandsbeschluss übertragenen Befugnisse, dient ein schriftliches Protokoll dem Beweis, dass sein Handeln nicht vom Willen des Vorstandes gedeckt war. Dann haftet das betreffende Vorstandsmitglied allein für den dem Verein durch das kompetenzwidrige Verhalten entstandenen Schaden. Kann der Beweis der Kompetenzüberschreitung dagegen nicht erbracht werden, haftet der gesamte Vorstand gemeinsam.

 

 

24) Wann muss der Verein gegenüber Dritten haften?

 

Der Verein haftet für alle Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer vom Verein berufener Vertreter verursacht, soweit die Handlung im Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit steht. Das gilt im Übrigen nicht nur dann, wenn außenstehenden Dritten ein Schaden zugefügt wurde, sondern auch, wenn ein Vereinsmitglied betroffen ist.

Hat also der Vorstand beispielsweise schuldhaft eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und kommt dadurch eine Person zu Schaden, hat der Verein den entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. Sachschäden, Arztkosten, Schmerzensgeld etc.). Das gleiche gilt aber auch, wenn der Vorstand andere unerlaubte Handlungen begeht oder vertragliche Pflichten verletzt.

Die Haftung des Vereins für das Handeln seiner Vertreter kann also sehr weit gehen. In vielen Fällen ist der Verein allerdings über den Sportversicherungsvertrag der Sporthilfe haftpflichtversichert. Ob im Einzelfall Versicherungsschutz besteht, sollte bei der Sporthilfe in Lüdenscheid in Erfahrung gebracht werden.

 

 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 65    12. März 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 

TSV Langenau und TSV Blaustein erhalten Anerkennungspreis des Toto Lotto Sportjugendförderpreises 

90.000 Euro für vorbildliche Vereine im Land

Rund 400 Vereine und Sportorganisationen aus ganz Baden-Württemberg haben sich um den mit insgesamt 90.000 Euro dotierten Toto-Lotto-Sportjugend-Förderpreis beworben. Der Wettbewerb wird seit 1998 vom Stuttgarter Lotterieunternehmen im zweijährigen Turnus in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und der Baden-Württembergischen Sportjugend durchgeführt .

Nun stehen die Sieger fest: insgesamt 156 Teilnehmer werden für ihre besonderen Leistungen in der Jugendarbeit geehrt. Gefragt waren pfiffige ehrenamtliche Aktionen aus dem Jahr 2006, die über den gewöhnlichen Vereinsbetrieb hinausgingen. Unter den Preisträgern waren diesmal auch 2 Vereine des WKBV: der TSV Langenau (Classic, Bezirk Alb-Donau) für sein hauptsächlich von Jugendlichen für Jugendliche durchgeführte HKQPC-Turnier und der TSV Blaustein )Classic, Bezirk Alb-Donau) für sein einwöchiges Sportferiencamp mit Hauptattraktion Kegeln.

Ein Appell an alle Vereine im WKBV, die Jugendarbeit betreiben und die ein pfiffiges Event für 2008 vorgesehen haben: BEWERBT EUCH IN 2008 ! Es lohnt sich - die Chancen stehen gut !

Die Preisverleihung, an der auch prominente Vertreter aus Sport und Politik teilnehmen, findet am 5. Mai 2007 im Europa-Park in Rust statt. Neben der Würdigung ihrer Leistungen dürfen sich Vereinsvertreter der ausgezeichneten Vereine auch auf einen Erlebnistag in Deutschlands größtem Freizeitpark freuen.


Ziel des Förderpreises ist es, die Nachwuchsförderung der Sportvereine zu stärken, die Bedeutung der Vereine im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu verankern und die jahrzehntelange Partnerschaft zwischen Toto-Lotto und dem Sport in Baden-Württemberg zu dokumentieren. Ein willkommenes Dankeschön für die emsigen Helfer der geehrten Vereine ist die Preisverleihung im Europa-Park Rust.

Baden-Württemberg ist ein Sportland. Dafür sprechen mehr als 11.300 Turn- und Sportvereine mit über 3,7 Millionen Mitgliedern. Ohne Toto-Lotto-Mittel hätte sich diese Vereinslandschaft kaum so entwickeln können. Denn aus den Erträgen der staatlichen Wetten und Lotterien werden gemeinnützige Zwecke wie Sport, Kunst und Kultur, Denkmalpflege sowie soziale Maßnahmen gefördert. Im vergangenen Jahr flossen rund 60 Millionen Euro allein in die Sportförderung Baden-Württembergs.  

Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit
 
und
 
Ralf Ruckgaber
Verbandsjugendwart

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 64    6. März 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommen die nächsten Fragen (Folge 7):
 
 

19) Wie viele Vorstandsmitglieder müssen gemeinsam handeln, um den Verein wirksam zu vertreten?

 

Trifft die Satzung keine andere Regelung, kann der Vorstand nach außen nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder tätig werden. Da dies vielfach eine unpraktikable Lösung sein wird, kann und sollte auch hier Abweichendes geregelt werden. So kann die Satzung z.B. jedem Vorstandsmitglied das Recht einräumen, alleine den Verein zu vertreten, oder bestimmen, dass immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen. Hier kann die Satzung auch noch einmal unterscheiden zwischen der Art des zu tätigenden Geschäfts. Auch hier hat der Verein weitgehende Freiheit, wie er diesen Bereich regeln will.

Wie schon bei der vorherigen Frage gilt auch hier, dass jede Beschränkung ins Vereinsregister eingetragen werden muss.

 

 

20) Was, wenn der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied zurücktritt?

 

Treten der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied zurück, ist der Verein handlungsunfähig oder zumindest in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die kommissarische Übernahme eines Vorstandsamtes durch ein anderes Mitglied ist aufgrund der Höchstpersönlichkeit eines solchen Amtes nicht möglich. Darum ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt werden muss. In dringenden Fällen kann beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstandes beantragt werden.

Das Recht des ehrenamtlichen Vorstandes, sein Amt niederzulegen, kann im Übrigen auch nicht (z.B. durch Satzung) ausgeschlossen werden. Es kann allerdings verlangt werden, dass der Rücktrittswillige den Verein so frühzeitig von seinem Vorhaben informiert, dass dieser Gelegenheit hat, das Amt rechtzeitig anderweitig zu besetzen. Handelt er dem zuwider, macht er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig.

 

 

21) Was bedeutet es, wenn der Vorstand von der Mitgliederversammlung nicht entlastet wird?

 

Die Versagung der Entlastung des Vorstandes kann dann erfolgen, wenn der Vorstand die Geschäfte nicht einwandfrei geführt hat oder seine Pflichten nicht erfüllt hat. Nur bei wirklich einwandfreier Geschäftsführung sollte die Entlastung auch erteilt werden. Denn durch sie erklärt der Verein, dass er den Vorstand von sämtlichen erkennbaren Ansprüchen des Vereins freistellt. Wird die Entlastung versagt, behält sich der Verein also die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand vor.

In der Entlastung des Vorstands ist darum nicht bloß ein bedeutungsloses Ritual zu sehen, sondern sie kann weitreichende Konsequenzen für den Verein haben. Dementsprechend sollte die Satzung auch nicht bestimmen, dass der Vorstand einen Anspruch auf Entlastung hat.

 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 63    2. März 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommen die nächsten Fragen (Folge 6):
 
 

16) Steht dem Vorstand eine Bezahlung zu?

 

Wenn dies nicht explizit vereinbart wurde, nicht. Aufgrund Gesetzes steht den Vorstandsmitgliedern nur eine Aufwandsentschädigung zu. Darunter fallen alle im Rahmen der Vorstandstätigkeit angefallenen Auslagen wie Reisekosten, Porto oder Telefonkosten. Eingesetze Arbeitszeit und -kraft werden ohne spezielle Vereinbarung nicht vergütet.

 

 

17) Kann ein Vorstandsmitglied unwiderruflich auf Lebenszeit bestellt werden?

 

Das Gesetz sagt über die Dauer einer Wahlperiode nichts aus. Es ist also auch die Berufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder auf mehrere Jahre oder sogar auf Lebenszeit möglich. Das Gesetz verbietet jedoch eine unwiderrufliche Bestellung. Die Abberufung aus wichtigem Grund (insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) muss immer möglich bleiben. Auf das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes könnte die Möglichkeit zur Abberufung aber beschränkt werden. Solch eine Konstruktion käme einer Unwiderruflichkeit schon recht nahe.

 

 

18) Kann die Vertretungsmacht des Vorstandes beschränkt werden?

 

Wenn die Satzung zu dieser Frage schweigt, hat der Vorstand grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht gegenüber Dritten, d.h. er kann alle denkbaren Geschäfte durchführen und den Verein so rechtgeschäftlich verpflichten.

Durch entsprechende Regelungen in der Satzung kann der Verein der Vertretungsmacht des Vorstandes aber Grenzen setzen. So kann die Satzung z.B. festlegen, dass der Vorstand für Geschäfte ab einer bestimmten Summe die Zustimmung der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes oder eines anderen Organs einholen muss. Oder aber der Vorstand benötigt eine entsprechende Zustimmung für Geschäfte, die unbewegliches Vermögen, also Grundstücke, betreffen. Hier ist der Verein in seiner Gestaltungsfreiheit weitgehend frei. In der Satzungsbestimmung darf nur nicht die faktisch vollständige Entziehung der Vertretungsmacht des Vorstandes liegen.

Zu beachten ist allerdings, dass jede Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes ins Vereinsregister eingetragen werden muss, damit sie Dritten gegenüber wirksam ist.

 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 62    20. Februar 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommen die nächsten Fragen (Folge 5):
 
 

13) Besteht die Pflicht, in der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen?

 

Das Gesetz verlangt lediglich die "Beurkundung" der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das bedeutet, dass die gefassten Beschlüsse schriftlich festzuhalten sind. Aus dem Protokoll hervorgehen sollen der Inhalt und das Zustandekommen der Beschlüsse. Nicht erforderlich ist es, den gesamten Ablauf der Versammlung schriftlich festzuhalten.

Was über die Beurkundung der Beschlüsse hinaus ins Versammlungsprotokoll gehört, ist also der Regelung in der Satzung überlassen.

 

 

14) Was ist eine Delegiertenversammlung?

 

Insbesondere bei großen Vereinen mit sehr vielen Mitgliedern kann es sich empfehlen, eine sogenannte Vertreter- oder Delegiertenversammlung einzurichten, um den mit der Durchführung einer Mitgliederversammlung verbundenen immensen Organisations- und Kostenaufwand zu vermeiden. Die Rechte der Mitgliederversammlung können weitgehend auf die Delegiertenversammlung übertragen werden. Das Recht der Mitgliederversammlung kann darauf beschränkt werden, in bestimmten Abständen die Delegierten neu zu wählen.

Die Satzung muss bestimmen, wie sich die Delegiertenversammlung zusammensetzt und von wem die Delegierten gewählt werden. Außerdem müssen die Rechtsstellung der Delegierten und deren Befugnisse festgelegt werden.

Die Mitgliederversammlung besteht neben der Delegiertenversammlung nur dann weiter, wenn sie weiterhin gewisse Befugnisse hat.

 

 

15) Was ist eigentlich der "26er-Vorstand"?

 

Damit ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB gemeint. Das sind nur die Personen, die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt sind. In der Regel sollten das nur 2-4 Personen sein, die ins Vereinsregister eingetragen werden müssen.

Zu unterscheiden davon sind der "erweiterte Vorstand" oder der "Gesamtvorstand", denen mehr Personen angehören können. Sie haben zwar möglicherweise Kompetenzen innerhalb des Vereins, jedoch keine Handlungsbefugnis nach außen. Sie stehen auch nicht im Vereinsregister.

Um Missverständnisse zu vermeiden, welcher Vorstand jeweils gemeint ist, sollte in der Satzung nie nur die Rede von dem "Vorstand" sein, sondern immer die genaue Bezeichnung verwandt werden.

 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 61    13. Februar 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommen die nächsten Fragen (Folge 4):
 
 

10) Wann können Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen?

 

Das Gesetz sieht vor, dass 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen können. Die Satzung kann aber von dieser Regel abweichen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das vorgesehene Quorum unter 50 % liegt. Ansonsten ist die Satzungsbestimmung unwirksam und es gilt wieder die gesetzliche Regel von 10 %.

 

 

11) Wann ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig?

 

Das hängt davon ab, wie die Satzung diese Frage regelt. Sie kann eine bestimmte Anzahl oder (besser) ein Quorum an erschienenen Mitgliedern vorsehen, bei dessen Erreichen Beschlussfähigkeit gegeben ist. Wie hoch die Anzahl oder das Quorum sein sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, beispielsweise von der Vereinsgröße. Bei Verfehlen des erforderlichen Quorums kann für die dann erforderliche Wiederholungsversammlung ein geringeres oder auch gar kein Quorum vorgesehen werden.

Sagt die Satzung zu der Frage der Beschlussfähigkeit nichts, ist die Versammlung schon bei Erscheinen nur eines Mitglieds beschlussfähig.

 

 

12) Dürfen Minderjährige in der Mitgliederversammlung mitstimmen?

 

Kinder in einem Alter von bis einschließlich 6 Jahren sind geschäftsunfähig und dürfen daher nie mitstimmen.

Für Minderjährige zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren gilt Folgendes: Mit Einwilligung der Eltern darf der Minderjährige mitstimmen. Stimmen die Eltern dem Vereinsbeitritt zu, ist in den meisten Fällen anzunehmen, dass sie damit auch mit der Teilnahme ihres Kindes an den Abstimmungen einverstanden sind. Im Regelfall dürfen Minderjährige zwischen 7 und 17 also an Abstimmungen teilnehmen. Will der Verein ganz sicher sein, sollte er sich bei den Eltern vergewissern und sich im Zweifel eine schriftliche Zustimmungserklärung der Eltern vorlegen lassen.

Die Satzung kann von der gesetzlichen Regelung abweichen. Denkbar ist beispielsweise, in Anlehnung an das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht ein Stimmrecht erst ab 16 Jahren zuzulassen.

In jedem Fall haben die Eltern von beschränkt Geschäftsfähigen Kindern jederzeit das Recht, eine einmal erteilte Zustimmung zu widerrufen. Das gilt unabhängig davon, was die Satzung regelt.

 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 60    7. Februar 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommen die nächsten Fragen (Folge 3):
 

 

7) Besteht für den Verein eine Pflicht, Mitglieder aufzunehmen?

 

Nein. Selbst wenn der Aufnahmewillige alle in der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, besteht eine solche Pflicht nicht. Der Verein hat das Recht, über die Aufnahme frei zu entscheiden. Auch eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.

Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass nicht einer Personengruppe (z.B. wegen des Geschlechts, der Nationalität etc.) per se der Eintritt in den Verein verwehrt ist. Auch das ist rechtlich zwar grundsätzlich möglich. Dem Verein fehlt aber dann möglicherweise die Gemeinnützigkeit, da er dann nicht mehr die Allgemeinheit fördert.

 

 

8) Was ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung zu beachten?

 

Das Gesetz schreibt dem Verein hier nur vor, dass die Satzung überhaupt eine Regelung über die Form der Einberufung trifft. Die Vereinssatzung kann die Art der Ladung also grundsätzlich frei bestimmen. Allerdings verlangen die Gerichte, dass die Ladung so erfolgt, dass sich jedes Mitglied ohne größeren Aufwand von der Versammlung Kenntnis verschaffen kann. Bei der schriftlichen Einladung aller Mitglieder unter der Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist (beispielsweise 14 Tage vorher) ist der Verein immer auf der sicheren Seite. Ebenfalls möglich ist die Bekanntgabe in einer Vereinszeitschrift, die jedem Mitglied zugeht. Nicht ausreichend ist, wenn die Satzung bestimmt, die Bekanntgabe des Termins erfolge "durch Aushang", "durch ortsübliche Bekanntmachung" oder "durch die örtliche Tagespresse". Derartige Regelungen sind zu ungenau. Wird der Aushang oder die Tageszeitung dagegen genau bezeichnet, wird eine solche Regelung als zulässig angesehen, soweit es sich um die zu einem immer ähnlichen Termin stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung handelt. Auch das reicht aber nicht aus, wenn es sich um eine außerordentlichen Versammlung handelt, da den Mitgliedern nicht zuzumuten ist, über das ganze Jahr hinweg die Zeitung oder einen Aushang zu studieren.

 

 

9) Welche Folgen hat die fehlerhafte Einladung zu einer Mitgliederversammlung?

 

Auf die korrekte Einladung aller Mitglieder ist höchstmögliche Sorgfalt zu verwenden. Denn Fehler bei der Einladung haben in der Regel die Unwirksamkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge! Zwar kann sich der Verein im Streitfall eventuell darauf berufen, dass der Beschluss auch bei korrekter Ladung so zustande gekommen wäre, beispielsweise weil nur ein Mitglied nicht eingeladen wurde, der Beschluss aber mit großer Mehrheit gefasst wurde. Dies müsste er aber auch beweisen. Wenn das nicht geladene Mitglied nun einwendet, dass es durch die Wahrnehmung seines Rederechts Einfluss auf die Abstimmung genommen hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschluss dadurch anders ausgefallen wäre. Einer solchen Argumentation folgen die Gerichte in den meisten Fällen.

Um diese Risiken auszuschließen, sollten daher alle Erfordernisse von Anfang an beachtet werden.

 

 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 59    30. Januar 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommen die nächsten Fragen (Folge 2):
 

 

4) Kann der Verein auch juristische Personen als Mitglieder aufnehmen?

 

Wenn die Satzung nichts Abweichendes regelt, ist dies unproblematisch zulässig. So kann z.B. ein Verein Mitglied eines anderen Vereins werden; typisches Beispiel hierfür sind Verbände. Genauso kann ein Verein aber auch beispielsweise eine GmbH als Mitglied aufnehmen.

 

 

5) Wie kann der in der Satzung festgelegte Vereinszweck verändert werden?

 

Dies lässt das Gesetz nur unter strengen Voraussetzungen zu. Erforderlich ist dafür nämlich normalerweise die Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Die in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Ein großer Verein kann also unter Umständen - abgesehen von redaktionellen Änderungen - gar keine Zweckänderung vornehmen. Bei der Gründung des Vereins sollte man sich darum darüber Gedanken machen, ob die Satzung, was möglich ist, nicht eine geringere Mehrheit für die Zweckänderung vorsehen sollte. Bewährte Quoren sind z.B. eine Zweidrittel- oder eine Dreiviertelmehrheit.

 

 

6) Was sind Ordnungen und was kann darin geregelt werden?

 

Ordnungen sind Regelwerke, in denen für alle Mitglieder oder für einen bestimmten Personenkreis innerhalb des Vereins verbindliche Regeln aufgestellt werden können. Durch den Erlass von Ordnungen kann insbesondere die Satzung schlank gehalten werden, um zu verhindern, dass jede Änderung vereinsinterner Bestimmungen eine teure und aufwendige Satzungsänderung notwendig macht.

Beispielsweise kann sich jedes Organ des Vereins (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Ältestenrat, Beirat...) eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese kann dann Vorschriften zur Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und anderer Verfahrensfragen enthalten. Dies ist auch ohne eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung möglich.

Davon zu unterscheiden sind die sog. Vereinsordnungen wie die Finanzordnung, die Jugendordnung, die Ehrengerichtsordnung etc. Für den Erlass solcher Vereinsordnungen ist allerdings immer eine Satzungsermächtigung erforderlich. Außerdem sollte die Satzung jeweils den Hinweis enthalten, dass die Vereinsordnungen nicht Bestandteil der Satzung sind.

Vorsicht ist allerdings geboten bei allen Regelungen, die den Ausschluss und andere Bestrafungen von Mitgliedern betreffen. Maßnahmen mit solch einschneidendem Charakter erfordern immer die Regelung in der Satzung. In eine Ordnung (z.B. eine Strafordnung) können nur Konkretisierungen und Verfahrensvorschriften aufgenommen werden.

 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 58    24. Januar 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic und Bowling,
 
unter dem Zeichen § werde ich nach und nach 36 Fragen zum Thema Vereinsrecht veröffentlichen. Hier kommen mal die ersten drei.
 

1) Was bedeutet eigentlich "eingetragener Verein"?

 

Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person. Das bedeutet, dass er dann fähig ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Er kann nun z.B. Verträge abschließen, eigenes Vermögen und Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden, erben und vererben usw. Er nimmt, abgesehen von typisch menschlichen Rechten, umfassend am Rechtsverkehr teil.

Dadurch, dass der Verein juristische Person ist, haben seine Mitglieder keine persönliche Haftung zu befürchten. Es haftet nur der Verein selbst und im Ausnahmefall die für ihn handelnden Organe.

Der nicht rechtsfähige Verein nimmt dagegen nur in eingeschränkterem Maße am Rechtsverkehr teil. Die für den Verein handelnden Personen haften grds. auch persönlich. Unter Umständen kann auch die Mitglieder eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins treffen.

 

 

2) Welchen Mindestinhalt muss die Satzung eines eingetragenen Sportvereins haben?

 

Mindestens enthalten muss die Vereinssatzung den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins, den Willen, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll (oder später die Bestimmung, dass der Verein eingetragen ist), Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder sowie darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, außerdem Regeln über die Bildung des Vorstandes und über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, sowie über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Darüber hinaus hat der Verein weitgehende Gestaltungsfreiheit, welche Regelungen er noch in der Satzung treffen will. Er darf dabei nur nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.

 

 

3) Muss die Satzung eine Regelung über die Selbständigkeit der Jugend erhalten?

 

Erforderlich ist das nicht. Allerdings kann der Sportverein in der Regel nur dann öffentliche Zuschüsse erwarten, wenn er eine selbständige Jugendabteilung hat. Dazu ist eine Satzungsbestimmung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Jugend selbständig ist und über die ihr zufließenden Mittel selbständig verfügt. Weitere Einzelheiten können dann in einer Jugendordnung geregelt werden.

 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 57    22. Januar 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic,
 
die neuen Kader-Listen des DKBC sind erschienen. 14 Spielerinnen / Spieler vom Württembergischen Kegler- und Bowling-Verband sind darin aufgeführt.
 
Hier die Namen unserer Top-Athleten:
 
Kaderlisten 2007
Herren (A und B)
Thomas Aigner (B, ESV Ravensburg)
 
U 23 männlich (C)
Benjamin Ferigutti (TSV Blaustein)
Michael Ferigutti (TSV Blaustein)
Michael Reiter (EKC Lonsee)
Jens Weinmann (Goldene 13 Öhringen)
 
U 18 männliche (D/C)
Matthias Moser, TSV Weinsberg
Fabian Seitz, KC Schwabsberg
 
Damen (A und B)
Simone Bader (A, BSKV Stuttgart-Nord)
Simone Schneider (A, KC Schrezheim)
Claudia Beisser (B, Goldene 13 Öhringen)
Bianca Schuster (B, KC Schrezheim)
 
U 23 weiblich (C)
Ines Landgraf (KV Gammelshausen)
 
U 18 weiblich (D/C
Sina Beisser (Goldene 13 Öhringen)
Kathrin Lutz (KC Schrezheim)
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 56    8. Januar 2007 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic,
 
beim Neujahrsempfang des WKBV am 6. Januar 2007 in Öhringen wurden
 
Gisela Schaufuß und Rüdiger Baumgart
 
mit dem Verbandsehrenabzeichen in Gold mit Brillant ausgezeichnet.
 
Weiter bekamen
Fabian Seitz das Verbandsleistungsabzeichen in Gold,
Dieter Lachmann und
Helmut Held das Verbandsehrenabzeichen in Gold.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 55   4. Dezember 2006 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,
 
der Verbandsjugendwart Ralf Ruckgaber stellt drei Punkte vor, die für Vereine mit Jugendarbeit goldwert sein können.
 
1
Das WLSB-Bildungsprogramm ist online - siehe www.wlsb.de
Inwieweit welche Bildungsmaßnahme für die Lizenzverlängerung der Lizenz NbÜL Kegeln/Bowling angerechnet wird, bitte mit dem WKBV-Lehrwesen abstimmen.
 
2
"Von 0 auf 100 zwischen Kinderland und Rentnerstadt"
- eine Konferenz des WLSB im SpOrt Stuttgart am 16. Juni 2007 zum gesellschaftlichen und demographischen Wandel und den Auswirkungen auf Altersgruppen, Sportarten, Sportvereine und Gemeinden.
 
Was wird sich verändern?
Welche Prognosen helfen uns weiter?
Welche Erfolg versprechenden Ansätze gibt es?
 
Inhalte: ENTWICKLUNG der Wettkampf-Systeme des Breitensports und der Verbände bzw. Vereine, Diskussionsforen u.a. zur Migration und Vernetzung.
 
Wenn Sie frühzeitig über Neuigkeiten, Anmeldemöglichkeiten u.ä. informiert werden wollen, senden Sie einfach eine E-Mail mit Betreff "WLSB-Konferenz 2007" und Namen, Vornamen, Verein und Funktion an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 
3
WSJ vor Ort - Kompaktschulung für Jugendmitarbeiter 2007
Der WKBV tritt wiederum als Kooperationspartner der WSJ-Kompaktschulung für Jugendmitarbeiter auf.
Hier vorab die vorgesehenen Schulungstermine: 07.05. / 14.05. / 21.05. / 11.06. / 18.06. / 25.06.
Nähere Infos nach Festlegung der austragenden Regionalgruppen.
 
Ralf Ruckgaber
Verbandsjugendwart
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit
 

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 54   24. November 2006 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,
 
nachdem erneut der Grundlehrgang wegen mangelnder Beteiligung abgesagt werden musste, gibt der Präsident folgenden Beschluss bekannt:
 
 

Wichtiger Hinweis für die Übungsleiter- und Trainer C – Ausbildung des Verbandes.

 

Aufgrund mangelnder Teilnahme bzw. Meldungen der letzten Jahre zur Übungsleiterausbildung, die dazu führte, dass diese Lehrgänge immer kurzfristig und kostenintensiv abgesagt werden mussten, werden künftig keine festen Ausbildungstermine an den Sportschulen des Landes mehr terminiert.

 

Der Verband wird sich nach wie vor bemühen seinen Verpflichtungen zur Ausbildung von Übungsleitern / Trainer C nachzukommen. Zu diesem Vorhaben bedarf er jedoch die Mitarbeit und –hilfe der Vereine, Abteilungen und Clubs.

 

Zukünftig werden nur noch nach Bedarf Lehrgänge durchgeführt. Hierzu ist aber eine Mindestanzahl von 20 Personen erforderlich.

 

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle. Dort erhalten Sie dann, bei ausreichenden Anmeldungen, die Information, zu welchem Zeitpunkt die nächste Ausbildung beginnt.

 

Wir bitten Sie um Ihr Verständnis für diese Maßnahme.

 
Das PDF dieses Schreibens gibt es hier!
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit
 

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 53   8. November 2006 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic,
 
der DKBC hat zwei Ausschreibungen herausgegeben:
 
1
Der DKBC sucht zur Austragung eines Länderspiels U18 weiblich und männlich am 31.03.2007 gegen Österreich einen Ausrichter.
 
2
Der DKBC sucht zum 1.2.2007 eine Nationalmannschaftstrainerin.
 
 
Beide Ausschreibungen finden Sie auf der WKBV Homepage oder auf der DKBC Homepage.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit
 

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 52   3. November 2006 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,
 
 
heute möchte ich nochmal auf den
Toto-Lotto-Sportjugendförderpreis
hinweisen, der zum Jahresende ausläuft!!!
 
Die Staatliche Toto-Lotto GmbH fördert die Jugendarbeit im Sport in Baden-Württemberg wieder mit 90.000 Euro.
 
Wenn Aktivitäten mit der Jugend dieses Jahr in Ihrem Verein stattgefunden haben, wäre der Schritt zu ein paar Hundert vielleicht auch ein paar Tausend Euro nicht mehr weit. Ausschreibung durchlesen und Bewerbungsbogen ausfüllen und abschicken - und mit etwas Glück flattern einige große Scheine in die Jugendkasse.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit
 
 
Der Link zu den Unterlagen
 

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 51   16. Oktober 2006 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,
 
ich möchte Euch heute zwei interessante Seminare aus der neuesten Ausgabe "DER SPORT" näher bringen. In der Ausgabe Nr. 19 auf den Seiten 8 und 9 bzw. 17 finden Sie alle weiteren Informationen.
 
1
30. Sportmedizinisches Seminar am 4. November 2006,
von 9 bis 13.30 im SpOrt Stuttgart.
 
Das müsste alle Übungsleiter und Sporttreibende interessieren: Wann ist es sinnvoll, sich zu dehnen? Wie kräftige und dehne ich mich richtig? Dies sind wichtige Fragen, die bei der Trainingsgestaltung berücksichtigt werden müssen. Im Laufe der Jahre hat sich in der Trainingswissenschaft vieles geändert, neue Erkenntnisse wurden gewonnen, Mythen widerlegt. Vier erstklassige Referenten werden ihr Wissen und ihre Meinungen dazu äußern.
Anmeldeschluss: 20.10.2006
 
Anmeldung: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 
2
Wir machen Ihr Vereinsheim fit!
 
Die Dinkelacker-Schwaben Bräu AG in Stuttgart, eine der größten Brauereien Baden-Württembergs, präsentiert sich seit vielen Jahren als zuverlässiger, kompetenter und leistungsstarker Partner der Gastronomie im Lande. Mit dem BBG (Betriebswirtschaftlicher Berater Gastronomie) bietet Dinkelacker-Schwaben Bräu eine in der Brachen einzigartige Hilfestellung für die (Vereins-)Gastronomie an.
 
Alle Infos dazu auf Seite 17.
 
3
Wenn Sie keine wlsb-Zeitschrift "DER SPORT" erhalten, gehen Sie ins Internet.
 
Noch besser:
Setzen Sie auf Ihrer Homepage einen Link direkt zu Internetseite des wlsb.
Dann sind Sie immer bestens informiert.
Gehen Sie auf www.wlsb.de und laden sich das wlsb-Logo von der Download-Seite herunter.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 50   9. Oktober 2006 - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,
 
die Anmeldungen zum C-Trainer-Lehrgang in Albstadt vom 27.11. bis 1.12.2006 lassen sehr zu wünschen übrig.
 
Hier noch einmal die dringende Bitte an die Vereine und an alle Mitglieder um Anmeldung, damit der Lehrgang stattfinden kann.
 
Unser Kegelsport braucht, wie alle anderen Sportarten auch, ausgebildete Trainer und Übungsleiter. Die Geschäftsstelle und das Lehrwesen freuen sich über jede weitere Anmeldungen!
 
Auch auf DEINE !
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 49   8. September 2006  - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,

 

Die Geschäftsstelle meldet:

 

Vom 16. - 30.09.2006 ist die Geschäftsstelle wegen Urlaub geschlossen.
Der letzte Arbeitstag ist Donnerstag, der 14.09.,
der erste Arbeitstag der Donnerstag am 05.10.,
der Dienstag 3.10. ist ein Feiertag.

 

An den Donnerstagen, 21. und 28. September,

ist unser Präsident Siegfried Schweikardt

in der Geschäftsstelle.

 

 

Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service   Nr. 48   29. August 2006  - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,

das leidige Thema um aktive und passive Mitglieder im WKBV

hat ab 1. Januar 2007 ein Ende.

Ab nächstem Jahr gibt es für alle die

MITGLIEDSKARTE

und dazu für die aktiven Kegler und Bowler die

SPIELERLIZENZ.

Nähere Informatione auf unserer Homepage unter dem Link "news"

Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service  Nr. 46  8. August 2006  - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,
 
heute muss ich Euch eine traurige Mitteilung machen:
 
 
Alfred Springer ist tot
 
1968 wurde Alfred Schatzmeister des WSKV, diese Amt führte er bis zum Verbandstag 1996.
 
Nach dem Tod von Friedhelm Kirschbaum im September 1993 übernahm er die Dienstgeschäfte des Verbandsvorsitzenden bis zum Verbandstag 1996.
 
Seine Vereinsheimat war Stuttgart-Nord, wo sein Herz dem Bowlingsport zugetan war.
 
Ein leben für geordnete Finanzen.
 
Die Beerdigung findet am Donnerstag, 13.00 Uhr auf dem Feuerbacher Friedhof (Feuerbacher Tal) statt.
 
 
PS:
Die letzte Aussendung mit dem Virus erwies sich im Nachhinein als "Zeitungsente".
Entwarnung.
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service  Nr. 44  30. Juli 2006  - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic!
 
Neuer Spielberichtsbogen POKAL im Internet !
 
Diese Mail ist nur für Vereine interessant,
die sich am Pokalwettbewerb beteiligen wollen !!!
 
Im Internet unter Formulare steht eine neue Excel-Datei, die unbedingt beim Pokalspiel benutzt werden soll.
 
Wer am Pokal teilnimmt, sollte die Datei runterladen und überprüften, ob sie auf seinem Rechner läuft.
 
Wenn Schwierigkeiten auftreten sollten, bitte mit Ernst Weisz in Verbindung treten.
Er kennt sich aus und gibt Hilfestellung.
 
 Tel.: 07321-965625  e-mail: ernst.weisz(at)tsg-schnaitheim-kegeln.de
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service  Nr. 43  26. Juli 2006  - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic!
 
Der Sektionsausschuss hat mehrheitlich beschlossen:
 
1
Der WKBV-Pokal wird ab sofort mit 6 Spielern nach DKBC-Vorgabe, die sich wiederum nach der NBC richtet, gespielt. Es spielen jetzt immer nur noch zwei Mannschaften gegeneinander, wobei immer "Mann gegen Mann" / "Frau gegen Frau" gespielt wird. Nach jeweils 30 Wurf gibt es einen Satzpunkt. Die genauen Regularien können in der DKBC-Sportordnung, Teil C 3, eingesehen werden; der Sektionssportwart erarbeitet in Kurzfassung die wichtigsten Punkte, die dann rechtzeitig an die Bezirkssportwarte (Bezirks-Qualifikationen) zur Weitergabe verteilt werden.
 
2
Aufgehoben wurde der Beschluss von 1993, immer so zu spielen wie die Bundesliga. Wobei es hier ganz alleine um den Spielmodus (damals Streichergebnis!) ging. Dieser Beschluss von 1993 (DKB, Sektion Asphalt) hat absolut nichts damit zu tun, dass 12 Jahre später (von einem ganz anderen Gremium, dem Disziplinverband DKBC) geplant war, die Einzelmeisterschaften über 120 Wurf zu spielen, um damit den Forderungen der NBC zu entsprechen und eventuellen Maßnahmen der NBC entgegenzuwirken! Dass daraus nichts wurde, nachdem in den Sportkreisen bei den Kreismeisterschaften der Anfang gemacht wurde, war dies nun gut - oder war es schlecht? Klar aber ist, dass die beiden Beschlüsse von 1993 und 2005 nicht miteinender gemeinsam haben!
 
3
Die Jugend spielt in der kommenden Saison 2006/2007 über 4 Bahnen 120 Wurf mit reiner Kegelwertung.
Ab 2007/2008 werden die Damen, Senioren und Seniorinnen (in ihrer Senioren-Spielrunde) dieses Spielsystem übernehmen.
 
Anmerkung des Pressewarts:
Die Funktionäre im Verband und in der Sektion opfern viel Freizeit und geben sich die allergrößte Mühe, den Kegelsport dem Wandel der Zeit anzupassen und zu organisieren. Entscheidungen werden immer in Gremien mit Mehrheitsbeschluss gefasst.
Dieser demokratische Prozess ist in Deutschland Grundlage allen Handelns.
 
Deshalb mein Appell an alle Keglerinnen und Kegler:
Akzeptiert die Beschlüsse unserer Funktionäre, seid tolerant und fair. Seid Demokraten.
Bleibt mit Eurer Kritik fair und auf dem Boden der Tatsachen.
Nur miteinander können wir Spaß und Freude an unserem Kegelsport haben.
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

WKBV-E-Mail-Service  Nr. 42  7. Juli 2006  - Classic - Bowling

 
Hallo, liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden von Classic!
 
Unser Sektionssportwart Classic Hartmut Sauter meldet:
 
Bei der Sitzung des Ländersportrates in Augsburg wurde den Änderungen und Ergänzungen der DKBC-Sportordnung, die ja auch unsere "Bibel" ist, viel Zeit gewidmet.
 
Unter welchen Voraussetzungen zum Beispiel ein Spieler den Spielbereich verlassen darf, das ist jetzt unter Ziffer 3.5 c) des Teiles B nachzulesen.
 
Unter den "Bestimmungen zur Durchführung der Nationalliga Classic" ist jetzt auch klar verankert, dass nur die deutschen Klubmeister der Damen und Herren, welche über das Spielsystem 120 Wurf ermittelt wurden, an internationalen Wettbewerben teilnehmen können.
 
Über die grundsätzliche Spielansetzung bei Herren und Damen gibt die Ziffer 1.5.1 im Teil C Auskunft.
 
Auch im Teil C, Ziifer 1.5.6, steht die klare Aussage, was passiert, wenn eine gemeldete Mannschaft nach Meldeschluss wieder zurückzieht.
 
Eine vor allem für Schiedsrichter wichtige Ergänzung wurde im Teil B, Ziffer 3.7.1, vorgenommen. Was hat der Schiri bei technisch bedingten Spielunterbrechungen anzuordnen, wobei das hauptsächlich bei einer "offenen" Vierer-Anlage in Frage kommt.
 
Wichtig ist auch die Ziffer 3.10.a im Teil B der DKBC-Sportordnung. Hier wird dem Betreuer eines Keglers mehr "Platz" eingeräumt. Bitte genau lesen, ist für die Vermeidung von Unstimmigkeiten wichtig.
 
Über die genehmigten Wurfzahlen der einzelnen Altersklassen gab es immer wieder Gerangel. Nun ist im Teil B, Ziffern B 2.2.8 und B 3.6.1 klar niedergeschrieben wer wann wieviel Würfe tätigen kann. Die Wurfzahl pro Wettkampftag hat sich bei den Herren und Junioren (400) nicht verändert. Aber die Damen, Juniorinnen, Senioren, Seniorinnen - und vor allem die Jugend!!! - sie alle dürfen jetzt an einem Wettkampftag bis zu 240 Wurf absolvieren!
 
Die neuen Ordnungen stehen schon auf der Internet-Seite des DKBC, zum Download oder zum Ausdruck.
 
Mit freundlichen Grüßen
Hilmar Buschow
WKBV Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Seite aktualisiert am 11.04.2009

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